Mitbestimmung des Betriebsrates bei Bildschirmarbeitsplätzen : Bundesarbeitsgericht v.6.12.1983
Der Betriebsrat kann nicht allgemein verlangen, dass die Arbeit an Bildschirmen zeitlich beschränkt und durch bestimmte - bezahlte - Unterbrechungen aufgelockert wird / Regelungen zum Schutz vor materiellen Nachteilen, also einen Sozialplan, kann der Betriebsrat verlangen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 35/36)
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Ort / Verlag / Datum: | 20.12.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.021F Bildschirmarbeit
351.77 Gesundheitsschutz 331.15 Mitbestimmung 331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.021F Bildschirmarbeit | Dokument Nr. A-332207 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |