Qualifizierung eines Unfalles als Arbeitsunfall : OGH v.21.9.1982

Ein Arbeitsunfall ist dann anzunehmen, wenn der Unfall in zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden ist / Entscheidend ist die Tätigkeit des verletzten Arbeitnehmes und nicht etwa jene des Schädigers.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1983; Nr 51/52)
Ort / Verlag / Datum:21.12.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.823 Arbeitsunfall
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Ein Arbeitsunfall ist dann anzunehmen, wenn der Unfall in zeitlichem, örtlichem und ursächlichem Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden ist / Entscheidend ist die Tätigkeit des verletzten Arbeitnehmes und nicht etwa jene des Schädigers.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog