Redepflicht des Abschlussprüfers gemäss 139 (2) AktG bei Feststellung von Tatsachen, die den Bestand des Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Finanz-Journal (1983; Nr 12)
VerfasserIn: Loebenstein, Paul
Ort / Verlag / Datum:12.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.725 Aktienrecht
657.63 Wirtschaftsprüfung
Region:Österreich
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