Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen nach 60 HGB : Bundesarbeitsgericht v.3.5.1983
Verboten ist nur eine Tätigkeit im Handelszweig des Arbeitgebers die Ausübung eines Handelsgewerbes durch einen Arbeitnehmer wird nur dann von 60 HGB erfasst, wenn sich die Vertragspartner als Gegner auf dem Markt entgegentreten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1983; Nr 47)
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Ort / Verlag / Datum: | 25.11.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77(094.5) Angestelltengesetz
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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