Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen nach 60 HGB : Bundesarbeitsgericht v.3.5.1983
Verboten ist nur eine Tätigkeit im Handelszweig des Arbeitgebers die Ausübung eines Handelsgewerbes durch einen Arbeitnehmer wird nur dann von 60 HGB erfasst, wenn sich die Vertragspartner als Gegner auf dem Markt entgegentreten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1983; Nr 47)
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Ort / Verlag / Datum: | 25.11.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77(094.5) Angestelltengesetz
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Bestandshinweis
Der vorliegende Titel ist in den folgenden Bestand integriert:
Der Betrieb (1983; Nr 47)
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