Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen nach 60 HGB : Bundesarbeitsgericht v.3.5.1983

Verboten ist nur eine Tätigkeit im Handelszweig des Arbeitgebers die Ausübung eines Handelsgewerbes durch einen Arbeitnehmer wird nur dann von 60 HGB erfasst, wenn sich die Vertragspartner als Gegner auf dem Markt entgegentreten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 47)
Ort / Verlag / Datum:25.11.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Bestandshinweis

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Der Betrieb (1983; Nr 47)