Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten als Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung im Arbeitsgerichtsverfahren

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 48)
VerfasserIn: Popp, Klaus
Ort / Verlag / Datum:02.12.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Prozessverfahren
347.998 Arbeitsgericht
34.038 Rechtsmittel
347.9 Zivilprozessordnung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.9 Prozessverfahren Dokument Nr. A-330171 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage