Feiertagszuschlag bei tagsübergreifender Schicht : Bundesarbeitsgericht v.28.6.1983

Bestimmt ein Tarifvertrag, dass für Feiertagsarbeit von 0.00 bis 24.00 Uhr ein Feiertagszuschlag gezahlt werden muss, so gilt das im Zweifel auch für Schichtarbeit, die am Vortage beginnt und am Feiertag um 6.15 Uhr endet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 32)
Ort / Verlag / Datum:20.11.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021.812.2 Schichtarbeit
331.813 Sonn-und Feiertagsarbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.021.812.2 Schichtarbeit Dokument Nr. A-325569 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage