Gleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen. Bundesarbeitsgericht v.19.4.1983

Es verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans wegen Betriebsstillegung Sonderabfindungen nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer vorsieht, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 47)
Ort / Verlag / Datum:04.11.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Betriebsverfassung
3-056.2 Behinderte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Es verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans wegen Betriebsstillegung Sonderabfindungen nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer vorsieht, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog