Gleichbehandlung bei Sozialplanabfindungen. Bundesarbeitsgericht v.19.4.1983

Es verstösst nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Einigungsstelle bei der Aufstellung eines Sozialplans wegen Betriebsstillegung Sonderabfindungen nur für solche schwerbehinderten Arbeitnehmer vorsieht, deren Schwerbehinderteneigenschaft zu dieser Zeit feststeht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 47)
Ort / Verlag / Datum:04.11.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Betriebsverfassung
3-056.2 Behinderte
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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