Altersgrenze für Prüfungsingenieure, Zitiergebot : BVerfG v.4.5.1983
Eine gesetzliche Regelung, nach welcher die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatistik mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1983; Nr 20)
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Ort / Verlag / Datum: | 10.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 323.329 Berufe, freie
342.7 Grundgesetz, Bonner 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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