Altersgrenze für Prüfungsingenieure, Zitiergebot : BVerfG v.4.5.1983

Eine gesetzliche Regelung, nach welcher die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Baustatistik mit Vollendung des 70. Lebensjahres erlischt, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1983; Nr 20)
Ort / Verlag / Datum:10.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:323.329 Berufe, freie
342.7 Grundgesetz, Bonner
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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