Culpa in contrahendo: Keine Haftung des Angestellten : Bundesgerichtshof v.4.7.1983

Der Angestellte eines Handelsgeschäfts kann wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen in aller Regel persönlich nicht in Anspruch genommen werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 28)
Ort / Verlag / Datum:10.10.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
331.77 Angestellte
347.4 Vertragsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-315933 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage