Strafantragsrecht des Dienstherrn des Bestochenen : BGH v.18.1.1983

Das Strafantragsrecht nach 22 I UWG steht auch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das den Tatbestand des 12 UWG erfüllende Verhalten ihm gegenüber 'unlauter', er Verletzter ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1983; Nr 34)
Ort / Verlag / Datum:24.08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.352 Bestechung
343.353 Amtsmissbrauch
347.776 Wettbewerbsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Das Strafantragsrecht nach 22 I UWG steht auch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das den Tatbestand des 12 UWG erfüllende Verhalten ihm gegenüber 'unlauter', er Verletzter ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog