Strafantragsrecht des Dienstherrn des Bestochenen : BGH v.18.1.1983
Das Strafantragsrecht nach 22 I UWG steht auch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das den Tatbestand des 12 UWG erfüllende Verhalten ihm gegenüber 'unlauter', er Verletzter ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1983; Nr 34)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 24.08.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 343.352 Bestechung
343.353 Amtsmissbrauch 347.776 Wettbewerbsrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Das Strafantragsrecht nach 22 I UWG steht auch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das den Tatbestand des 12 UWG erfüllende Verhalten ihm gegenüber 'unlauter', er Verletzter ist. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |