Strafantragsrecht des Dienstherrn des Bestochenen : BGH v.18.1.1983

Das Strafantragsrecht nach 22 I UWG steht auch dem Dienstherrn oder Auftraggeber des Bestochenen zu, wenn das den Tatbestand des 12 UWG erfüllende Verhalten ihm gegenüber 'unlauter', er Verletzter ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1983; Nr 34)
Ort / Verlag / Datum:24.08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:343.352 Bestechung
343.353 Amtsmissbrauch
347.776 Wettbewerbsrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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