Krankenstand

Der OHG führte aus, dass der Lehrherr zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt war, da der Lehrling unfähig wurde, den Lehrberuf zu erlernen und im Zeitpunkt der Entlassung nach objektiven Gesichtspunkten die Wiedererlangung dieser Fähigkeit bis zum vertraglich vereinbarten Lehrzei...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1983)
VerfasserIn: Petrovic, Gabriela
Ort / Verlag / Datum:23.09.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.761 Lehrlinge
331.13 Entlassung: Arbeit
331.817 Krankenstand
368-03 Berufsunfähigkeit
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.761 Lehrlinge Dokument Nr. A-308416 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage