Die Rechte des Gläubigers nach 321 BGB im Vergleichsverfahren des Schuldners
Stellt eine Partei nach Abschluss eines Vertrages einen Vergleichsantrag, bedeutet dies eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse im Sinne von 321 BGB. Bei Erhebung der Einrede aus 321 BGB durch den Vorleistungspflichtigen tritt bei der Vertragsabwicklung ein Schwebezustand ein.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 21)
|
---|---|
VerfasserIn: |
|
Ort / Verlag / Datum: | 30.07.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.736 Konkursrecht
65.02 Geschäftsbedingungen, allgemeine |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Schreiben Sie den ersten Kommentar!