Die Rechte des Gläubigers nach 321 BGB im Vergleichsverfahren des Schuldners
Stellt eine Partei nach Abschluss eines Vertrages einen Vergleichsantrag, bedeutet dies eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse im Sinne von 321 BGB. Bei Erhebung der Einrede aus 321 BGB durch den Vorleistungspflichtigen tritt bei der Vertragsabwicklung ein Schwebezustand ein.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebsberater (1983; Nr 21)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 30.07.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.736 Konkursrecht
65.02 Geschäftsbedingungen, allgemeine |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.736 Konkursrecht | Dokument Nr. A-305910 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |