Die Rechte des Gläubigers nach 321 BGB im Vergleichsverfahren des Schuldners

Stellt eine Partei nach Abschluss eines Vertrages einen Vergleichsantrag, bedeutet dies eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse im Sinne von 321 BGB. Bei Erhebung der Einrede aus 321 BGB durch den Vorleistungspflichtigen tritt bei der Vertragsabwicklung ein Schwebezustand ein.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1983; Nr 21)
VerfasserIn: Kornmeier, Udo
Ort / Verlag / Datum:30.07.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.736 Konkursrecht
65.02 Geschäftsbedingungen, allgemeine
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.736 Konkursrecht Dokument Nr. A-305910 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage