Mangelhaftigkeit des Verfahrens : OGH v.21.9.1982

Nur dann darf das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nicht mit einer Aufhebung des Ersturteiles vorgehen, sondern muss das ergänzende Verfahren selbst durchführen, wenn sich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus Tatsachen ergibt, die erst im Berufungsverfahren neu vorgeb...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie Beilage (1983; Nr 34/35)
Ort / Verlag / Datum:24.08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.889 Arbeitsgericht
34.038 Rechtsmittel
347.9 Prozessverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Nur dann darf das Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten nicht mit einer Aufhebung des Ersturteiles vorgehen, sondern muss das ergänzende Verfahren selbst durchführen, wenn sich die Mangelhaftigkeit des Verfahrens aus Tatsachen ergibt, die erst im Berufungsverfahren neu vorgebracht worden sind.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog