Zeitliches Hinausschieben der Wirksamkeit einer Entlassung : OGH v.14.9.1982

Wäre es durch das sofortige Ausscheiden des Dienstnehmers zu einem erheblichen Schaden für den Betrieb gekommen, für welchen der Dienstnehmer ersatzpflichtig gemacht werden kann, so liegt die befristete Weiterbeschäftigung im Interesse des Dienstnehmers.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie Beilage (1983; Nr 34/35)
Ort / Verlag / Datum:24.08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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