Der Arbeitnehmer haftet bei schadensgeneigter Tätigkeit nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit : Wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts v.23.3.1983

Somit steht also fest, dass in Zukunft eine Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen der gefahrgeneigten Tätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Saarländische Arbeitnehmer (1983; Nr 8)
VerfasserIn: Kühner, Hans-Joachim
Ort / Verlag / Datum:08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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