Der Arbeitnehmer haftet bei schadensgeneigter Tätigkeit nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit : Wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts v.23.3.1983
Somit steht also fest, dass in Zukunft eine Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen der gefahrgeneigten Tätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Saarländische Arbeitnehmer (1983; Nr 8)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 08.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht | Dokument Nr. A-304574 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |