Der Arbeitnehmer haftet bei schadensgeneigter Tätigkeit nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit : Wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts v.23.3.1983
Somit steht also fest, dass in Zukunft eine Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen der gefahrgeneigten Tätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Saarländische Arbeitnehmer (1983; Nr 8)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 08.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Somit steht also fest, dass in Zukunft eine Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen der gefahrgeneigten Tätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben ist. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |