Der Arbeitnehmer haftet bei schadensgeneigter Tätigkeit nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit : Wichtiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts v.23.3.1983

Somit steht also fest, dass in Zukunft eine Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen der gefahrgeneigten Tätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Saarländische Arbeitnehmer (1983; Nr 8)
VerfasserIn: Kühner, Hans-Joachim
Ort / Verlag / Datum:08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Somit steht also fest, dass in Zukunft eine Haftung des Arbeitnehmers im Rahmen der gefahrgeneigten Tätigkeit nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gegeben ist.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog