Der Vorbehalt des Rechts auf die bereits erlangte Vertragsstrafe

Der Gläubiger, der mit dem Anspruch auf die Vertragsstrafe gegen eine Forderung des Schuldners aufgerechnet hat, braucht sich bei der späteren Annahme der Hauptleistung nicht das Recht auf die Vertragsstrafe vorzubehalten.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 31)
VerfasserIn: Reinicke, Dietrich
Tiedtke, Klaus
Ort / Verlag / Datum:05.08.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.4 Vertragsrecht
Region:BRD
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