Der Vorbehalt des Rechts auf die bereits erlangte Vertragsstrafe
Der Gläubiger, der mit dem Anspruch auf die Vertragsstrafe gegen eine Forderung des Schuldners aufgerechnet hat, braucht sich bei der späteren Annahme der Hauptleistung nicht das Recht auf die Vertragsstrafe vorzubehalten.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1983; Nr 31)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 05.08.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.4 Vertragsrecht
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Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.4 Vertragsrecht | Dokument Nr. A-302416 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |