Haftungsausschluss bei gefahrgeneigter Arbeit : BAG v.23.3.1983

Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, gehört zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist daher von ihm allein zu tragen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1983; Nr 30)
Ort / Verlag / Datum:27.07.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.021F Arbeit, gefährliche
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.021F Arbeit, gefährliche Dokument Nr. A-301018 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage