Haftungsausschluss bei gefahrgeneigter Arbeit : BAG v.23.3.1983
Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, gehört zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist daher von ihm allein zu tragen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue juristische Wochenschrift (1983; Nr 30)
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Ort / Verlag / Datum: | 27.07.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.021F Arbeit, gefährliche
347.56 Haftpflicht, berufliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.021F Arbeit, gefährliche | Dokument Nr. A-301018 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |