Zuordnung einer Norm zum Zivilrecht oder öffentlichen Recht : Verfassungsgerichtshof v.9.12.1982

Dass aus besonderen Gründen doch ein öffentliches Interesse an einem bestimmten Rechtszustand oder an der Vemeidung eines solchen besteht, macht eine von diesem Interesse bestimmte Regelung des Verhältnisses zwischen den Rechtsgenossen noch nicht zu einer Materie des öffentlichen Rechts.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Gemeinde-Zeitung (1983; Nr 14)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 15.07.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342 Recht, öffentliches
347 Privatrecht
342.4 Bundesverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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