Zuordnung einer Norm zum Zivilrecht oder öffentlichen Recht : Verfassungsgerichtshof v.9.12.1982
Dass aus besonderen Gründen doch ein öffentliches Interesse an einem bestimmten Rechtszustand oder an der Vemeidung eines solchen besteht, macht eine von diesem Interesse bestimmte Regelung des Verhältnisses zwischen den Rechtsgenossen noch nicht zu einer Materie des öffentlichen Rechts.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Gemeinde-Zeitung (1983; Nr 14)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 15.07.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342 Recht, öffentliches
347 Privatrecht 342.4 Bundesverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Ablageschlagwort: 342 Recht, öffentliches | Dokument Nr. A-298373 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |