Drittschuldnerhaftung des Arbeitgebers : AG Wien v.2.3.1983
Ist der Arbeitgeber der Verpflichtung als Drittschuldner nicht nachgekommen, kann er sich nicht damit entschuldigen, dass er sich wegen des renitenten Verhaltens des Arbeitnehmers nicht getraut hätte, die Abzüge vorzunehmen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1983; Nr 3513)
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Ort / Verlag / Datum: | 05.07.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.212 Lohnpfändung
347.56 Haftpflicht, berufliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.212 Lohnpfändung | Dokument Nr. A-298303 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |