Drittschuldnerhaftung des Arbeitgebers : AG Wien v.2.3.1983

Ist der Arbeitgeber der Verpflichtung als Drittschuldner nicht nachgekommen, kann er sich nicht damit entschuldigen, dass er sich wegen des renitenten Verhaltens des Arbeitnehmers nicht getraut hätte, die Abzüge vorzunehmen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1983; Nr 3513)
Ort / Verlag / Datum:05.07.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.212 Lohnpfändung
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.212 Lohnpfändung Dokument Nr. A-298303 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage