Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit: Haftungsausschluss auch bei normaler Fahrlässigkeit : Bundesarbeitsgericht v.23.3.1983
Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht, gehört zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist daher von ihm allein zu tragen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1983; Nr 22)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.06.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.56 Haftpflicht, berufliche
347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht 343.222 Verschulden: Strafrecht 331.021F Arbeit, gefährliche 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.56 Haftpflicht, berufliche | Dokument Nr. A-296058 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |