Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit: Haftungsausschluss auch bei normaler Fahrlässigkeit : Bundesarbeitsgericht v.23.3.1983

Ein Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung gefahrgeneigter Arbeit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verursacht, gehört zu dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers und ist daher von ihm allein zu tragen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 22)
Ort / Verlag / Datum:03.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Haftpflicht, berufliche
347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
343.222 Verschulden: Strafrecht
331.021F Arbeit, gefährliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.56 Haftpflicht, berufliche Dokument Nr. A-296058 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage