Nichtbefolgung von Anordnungen zum Schutz der Arbeitnehmer : VGH v.16.3.1983

Eine Dienstpflicht kann auch auf einer blossen Ordnungsvorschrift beruhen, weil die Nichteinhaltung den Ablauf der Arbeitsvorgänge stören und einen Arbeitsunfall bewirken kann. Ein Schadenseintritt durch das Verhalten des Arbeitnehmers ist für den Entlassungstatbestand keine Voraussetzung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1983)
Ort / Verlag / Datum:07.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.81 Arbeitszeit
331.823 Arbeitsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-295435 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage