Gericht zum Leiharbeitsverhältnis
Die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte wird somit nur dann als (verbotene) Arbeitsvermittlung qualifiziert, wenn derjenige, der die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen gegenüber nicht das wirtschaftliche Unternehmerwagnis auf längere Dauer übernimmt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Wiener Handelskammer (1983; Nr 25)
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Ort / Verlag / Datum: | 24.06.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.116 Leiharbeit
331.96 Arbeitsvermittlung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.116 Leiharbeit | Dokument Nr. A-295176 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |