Gericht zum Leiharbeitsverhältnis

Die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte wird somit nur dann als (verbotene) Arbeitsvermittlung qualifiziert, wenn derjenige, der die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen gegenüber nicht das wirtschaftliche Unternehmerwagnis auf längere Dauer übernimmt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Wiener Handelskammer (1983; Nr 25)
Ort / Verlag / Datum:24.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Leiharbeit
331.96 Arbeitsvermittlung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.116 Leiharbeit Dokument Nr. A-295176 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage