Verkehrssicherungspflicht : OGH v.6.10.1982

Die behördliche Genehmigung der Herstellung und des Betriebes einer technischen Anlage entschuldigt den Eigentümer der Anlage nicht, wenn ihm auf Grund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Massnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1983; Nr 11/12)
Ort / Verlag / Datum:04.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:796:34.09 Sport: Rechtsprobleme
796.2 Wintersport
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die behördliche Genehmigung der Herstellung und des Betriebes einer technischen Anlage entschuldigt den Eigentümer der Anlage nicht, wenn ihm auf Grund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Massnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog