Verkehrssicherungspflicht : OGH v.6.10.1982
Die behördliche Genehmigung der Herstellung und des Betriebes einer technischen Anlage entschuldigt den Eigentümer der Anlage nicht, wenn ihm auf Grund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Massnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (1983; Nr 11/12)
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Ort / Verlag / Datum: | 04.06.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 796:34.09 Sport: Rechtsprobleme
796.2 Wintersport 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | Die behördliche Genehmigung der Herstellung und des Betriebes einer technischen Anlage entschuldigt den Eigentümer der Anlage nicht, wenn ihm auf Grund eigener besserer Kenntnis im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht Massnahmen zur Verhütung von Gefahren zuzumuten sind. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |