Abgrenzung ständiger freier Mitarbeiter und Angestellter : LG Wien v.22.1.1983
Der ständige freie Mitarbeiter im Sinne des 17 Abs.3 Rundfunkgesetz (alte Fassung) kann sehr wohl ein solcher sein, dessen zeitliche Inanspruchnahme und persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber so gering sind, dass die Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1983)
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Ort / Verlag / Datum: | 14.06.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.11F Mitarbeiter, freie
654.19 Rundfunk 331.11 Arbeitnehmer 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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