Abgrenzung ständiger freier Mitarbeiter und Angestellter : LG Wien v.22.1.1983

Der ständige freie Mitarbeiter im Sinne des 17 Abs.3 Rundfunkgesetz (alte Fassung) kann sehr wohl ein solcher sein, dessen zeitliche Inanspruchnahme und persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber so gering sind, dass die Anwendung des Angestelltengesetzes ausscheidet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1983)
Ort / Verlag / Datum:14.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.11F Mitarbeiter, freie
654.19 Rundfunk
331.11 Arbeitnehmer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 331.11F Mitarbeiter, freie Dokument Nr. A-293822 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage