Die Beschwerdebefugnis im neuen Umweltschutzrecht

In der Regel erfolgt der Gesetzesvollzug durch Organe der Verwaltung, die von Amtes wegen auch die jeweils betroffnen Interessen gegeneinander abzuwägen haben. Soweit es sich im Einzelfall um Interessen Privater handelt, steht diesen der Rechtsweg des klassischen Verwaltungsverfahrens offen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Zürcher Zeitung (1983)
VerfasserIn: Winzeler, Christoph
Ort / Verlag / Datum:11.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.77 Umweltschutz
323.172 Föderalismus
711 Raumplanung
35.07 Verwaltung, öffentliche
Region:Schweiz
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:In der Regel erfolgt der Gesetzesvollzug durch Organe der Verwaltung, die von Amtes wegen auch die jeweils betroffnen Interessen gegeneinander abzuwägen haben. Soweit es sich im Einzelfall um Interessen Privater handelt, steht diesen der Rechtsweg des klassischen Verwaltungsverfahrens offen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog