Verfallsfrist : OGH v.18.5.982
Auch wenn der Dienstgeber den Kollektivvertrag im Betrieb nicht kundgemacht und aufgelegt hat, entfaltet eine kollektivvertragliche Verfallsfrist ihre Wirksamkeit, wenn der Dienstnehmer auf andere Weise rechtzeitig Gelegenheit hatte, sich zu informieren.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1983; Nr 26)
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Ort / Verlag / Datum: | 29.06.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.439 Verjährung
331.116 Kollektivverträge 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Auch wenn der Dienstgeber den Kollektivvertrag im Betrieb nicht kundgemacht und aufgelegt hat, entfaltet eine kollektivvertragliche Verfallsfrist ihre Wirksamkeit, wenn der Dienstnehmer auf andere Weise rechtzeitig Gelegenheit hatte, sich zu informieren. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |