Verfallsfrist : OGH v.18.5.982

Auch wenn der Dienstgeber den Kollektivvertrag im Betrieb nicht kundgemacht und aufgelegt hat, entfaltet eine kollektivvertragliche Verfallsfrist ihre Wirksamkeit, wenn der Dienstnehmer auf andere Weise rechtzeitig Gelegenheit hatte, sich zu informieren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1983; Nr 26)
Ort / Verlag / Datum:29.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.439 Verjährung
331.116 Kollektivverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.439 Verjährung Dokument Nr. A-289452 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage