Der revolutionäre Schwächeanfall der Eidgenossen

'Im Prinzip' bleibt auch weiterhin der Name des Mannes der Familienname der Ehegatten und der Kinder, doch kann die Braut am Hochzeitstage vor dem Zivilstandesbeamten um die Bewilligung nachsuchen, ihren bisherigen Familiennamen beibehalten zu dürfen, falls sie 'achtenswerte Gründe�...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Frankfurter Rundschau (1983)
VerfasserIn: Amstutz, Peter
Ort / Verlag / Datum:16.06.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.189.15 Namensrecht
396.1 Frauen: Gleichberechtigung
Region:Schweiz
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