Verjährung einer Kündigungsentschädigung wegen zu späten Fortsetzens des ruhenden Verfahrens : OGH v.21.9.1982
Aus der Vorschrift des 1497 ABGB ergibt sich, dass die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die Pflicht, Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzubieten, dass beachtliche Gründe für die Untätigkeit vorliegen, trifft den Kläger.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1983)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 17.05.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.439 Verjährung
331.13 Kündigung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Schreiben Sie den ersten Kommentar!