Verjährung einer Kündigungsentschädigung wegen zu späten Fortsetzens des ruhenden Verfahrens : OGH v.21.9.1982
Aus der Vorschrift des 1497 ABGB ergibt sich, dass die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die Pflicht, Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzubieten, dass beachtliche Gründe für die Untätigkeit vorliegen, trifft den Kläger.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1983)
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Ort / Verlag / Datum: | 17.05.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.439 Verjährung
331.13 Kündigung: Arbeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Ablageschlagwort: 347.439 Verjährung | Dokument Nr. A-283782 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |