Verjährung einer Kündigungsentschädigung wegen zu späten Fortsetzens des ruhenden Verfahrens : OGH v.21.9.1982

Aus der Vorschrift des 1497 ABGB ergibt sich, dass die Klagserhebung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn die Klage gehörig fortgesetzt wird. Die Pflicht, Behauptungen aufzustellen und Beweise dafür anzubieten, dass beachtliche Gründe für die Untätigkeit vorliegen, trifft den Kläger.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1983)
Ort / Verlag / Datum:17.05.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.439 Verjährung
331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.439 Verjährung Dokument Nr. A-283782 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage