Kündigungsfrist
Ein DG, der irrtümlich mit einer zu kurzen Frist kündigt, kann nach Erkennen des Irrtums nicht mehr wirksam erklären, die Kündigung gelte für den nächstzulässigen Termin und bis dahin dauerte das Dienstverhältnis.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Presse (1983)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 22.04.1983 |
Erscheinungsjahr: | 1983 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.77 Angestellte 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Exemplare / Bindeeinheiten
SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit | Dokument Nr. A-276076 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |