Kündigungsfrist

Ein DG, der irrtümlich mit einer zu kurzen Frist kündigt, kann nach Erkennen des Irrtums nicht mehr wirksam erklären, die Kündigung gelte für den nächstzulässigen Termin und bis dahin dauerte das Dienstverhältnis.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1983)
VerfasserIn: Petrovic, Gabriela
Ort / Verlag / Datum:22.04.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.77 Angestellte
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit Dokument Nr. A-276076 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage