Lohn-/ Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit : Fortsetzungserkrankung: Keine Hemmung des Fristablaufs durch eine zwischenzeitliche anderweite Erkrankung / Bundesarbeitsgericht v.29.9.1982

Bei der Berechnung der Sechs-Monats-Frist kommt es nicht darauf an, ob der Angestellte tatsächlich gearbeitet hat eine zwischenzeitliche anderweite Erkrankung, die als Fortsetzungserkrankung nicht in Betracht kommt, hemmt den Fristablauf nicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1983; Nr 4)
Ort / Verlag / Datum:28.01.1983
Erscheinungsjahr:1983
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817 Krankenstand
331.216 Lohnfortzahlung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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