Der zeitweise Entzug des Führerscheines als Entlassungsgrund nach 27 Z.2 AngG : OGH v.4.5.1982
Nach 27 Z.2 AngG kommt es nur auf die Unfähigkeit zur Leistung der bedungenen Dienste an, der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1982)
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Ort / Verlag / Datum: | 14.12.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
331.76 Kraftfahrer 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zusammenfassung: | Nach 27 Z.2 AngG kommt es nur auf die Unfähigkeit zur Leistung der bedungenen Dienste an, der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |