Der zeitweise Entzug des Führerscheines als Entlassungsgrund nach 27 Z.2 AngG : OGH v.4.5.1982

Nach 27 Z.2 AngG kommt es nur auf die Unfähigkeit zur Leistung der bedungenen Dienste an, der Arbeitgeber kann nicht gezwungen werden, dem Arbeitnehmer eine andere Tätigkeit zuzuweisen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1982)
Ort / Verlag / Datum:14.12.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.76 Kraftfahrer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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ARD Betriebsdienst (1982)