Abmahnung des Arbeitnehmers (hier: Rundfunkredakteur) wegen Verbreitung falscher Tatsachen über den Arbeitgeber : Bundesarbeitsgericht v.11.8.1982

Auf das Recht, seine Meinung frei zu äussern kann sich ein Rundfunkredakteur nicht berufen, wenn er im Zusammenhang mit der Absetzung eines Beitrags in der Öffentlichkeit unwahre und ehrenrührige Behauptungen über den für das Programm verantwortlichen Abteilungsleiter verbreitet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1982; Nr 51/52)
Ort / Verlag / Datum:24.12.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.727 Meinungsfreiheit
654.19 Rundfunk
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auf das Recht, seine Meinung frei zu äussern kann sich ein Rundfunkredakteur nicht berufen, wenn er im Zusammenhang mit der Absetzung eines Beitrags in der Öffentlichkeit unwahre und ehrenrührige Behauptungen über den für das Programm verantwortlichen Abteilungsleiter verbreitet.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog