Abmahnung des Arbeitnehmers (hier: Rundfunkredakteur) wegen Verbreitung falscher Tatsachen über den Arbeitgeber : Bundesarbeitsgericht v.11.8.1982
Auf das Recht, seine Meinung frei zu äussern kann sich ein Rundfunkredakteur nicht berufen, wenn er im Zusammenhang mit der Absetzung eines Beitrags in der Öffentlichkeit unwahre und ehrenrührige Behauptungen über den für das Programm verantwortlichen Abteilungsleiter verbreitet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1982; Nr 51/52)
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Ort / Verlag / Datum: | 24.12.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.727 Meinungsfreiheit
654.19 Rundfunk 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Auf das Recht, seine Meinung frei zu äussern kann sich ein Rundfunkredakteur nicht berufen, wenn er im Zusammenhang mit der Absetzung eines Beitrags in der Öffentlichkeit unwahre und ehrenrührige Behauptungen über den für das Programm verantwortlichen Abteilungsleiter verbreitet. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |