Abmahnung des Arbeitnehmers (hier: Rundfunkredakteur) wegen Verbreitung falscher Tatsachen über den Arbeitgeber : Bundesarbeitsgericht v.11.8.1982
Auf das Recht, seine Meinung frei zu äussern kann sich ein Rundfunkredakteur nicht berufen, wenn er im Zusammenhang mit der Absetzung eines Beitrags in der Öffentlichkeit unwahre und ehrenrührige Behauptungen über den für das Programm verantwortlichen Abteilungsleiter verbreitet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Betrieb (1982; Nr 51/52)
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Ort / Verlag / Datum: | 24.12.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.727 Meinungsfreiheit
654.19 Rundfunk 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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