Vorzeitige Auflösung des Bundestages
Der Bundestag kann nur in den Fällen des Art.63 Abs.4 GG (erfolglose Wahl eines Mehrheitskanzlers) und des Art.68 GG (Scheitern einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers) aufgelöst werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1982; Nr 24)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 12.1982 |
Erscheinungsjahr: | 1982 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.532 Nationalrat
342.7 Grundgesetz, Bonner |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 0 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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