Vorzeitige Auflösung des Bundestages

Der Bundestag kann nur in den Fällen des Art.63 Abs.4 GG (erfolglose Wahl eines Mehrheitskanzlers) und des Art.68 GG (Scheitern einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers) aufgelöst werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1982; Nr 24)
VerfasserIn: Maurer, Hartmut
Ort / Verlag / Datum:12.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.532 Nationalrat
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
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