Vorzeitige Auflösung des Bundestages

Der Bundestag kann nur in den Fällen des Art.63 Abs.4 GG (erfolglose Wahl eines Mehrheitskanzlers) und des Art.68 GG (Scheitern einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers) aufgelöst werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1982; Nr 24)
VerfasserIn: Maurer, Hartmut
Ort / Verlag / Datum:12.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.532 Nationalrat
342.7 Grundgesetz, Bonner
Region:BRD
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