Dienstgebereigenschaft : OGH v.19.5.1981

Die Behauptungs-und Beweislast dafür, dass jemand nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines anderen als dessen direkter Stellvertreter auftritt, trifft denjenigen, der daraus Rechte ableitet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1982; Nr 47)
Ort / Verlag / Datum:24.11.1982
Erscheinungsjahr:1982
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331 Arbeitgeber
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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